FAQ

Welche Organisation ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arztdiplomen?

Alle ausländischen Ärzte, die in Deutschland ärztlich tätig werden wollen, müssen ihr Arztdiplom (ärztliche Ausbildung) von der zuständigen Landesbehörde anerkennen lassen. In einigen Bundesländern gibt es lediglich eine Approbationsbehörde, andere Bundesländer haben mehrere Approbationsbehörden in den verschiedenen Regionen. Zuständig ist die Behörde, in deren Einzugsbereich der Arzt arbeiten will (siehe Adressen der Approbationsbehörden). Für die Anerkennung von Facharztdiplomen sind die Landesärztekammern zuständig. Die Anerkennung des Facharztdiploms obliegt der Landesärztekammer, in deren Einzugsbereich der Arzt tätig werden will (siehe Adressen der Ärztekammern).

Ist eine Arbeitsplatzzusicherung oder der Nachweis eines Wohnsitzes in Deutschland Voraus setzung, um einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen zu können?

Eine Arbeitsplatzzusicherung oder der Nachweis eines Wohnsitzes in Deutschland ist keine Voraussetzung, um einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen zu können. Der erklärte Wille des Antragstellers, im Einzugsbereich der Behörde eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, reicht aus.

Kann man die Gleichwertigkeit einer ärztlichen Grundausbildung überprüfen lassen,auch wenn man die für die Approbation erforderlichen Deutschkenntnisse noch nicht nachweisen kann?

Ärzten, die ihre ärztliche Grundausbildung außerhalb Deutschlands absolviert haben, ist auf Antrag ein gesonderter Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation zu erteilen. Der Nachweis von
Deutschkenntnissen ist hierfür nicht erforderlich. Die Approbation wird jedoch erst ausgestellt, wenn die notwendigen Deutschkenntnisse vorliegen und alle anderen Voraussetzungen erfüllt worden sind.

Kann ich bei mehreren Approbationsbehörden gleichzeitig einen Antrag auf Approbation der Berufserlaubnis stellen?

Nein. Der Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis darf nur bei der Behörde gestellt werden, in deren Einzugsbereich die ärztliche Tätigkeit angestrebt wird. Der Arzt muss sich also vor der Antragstellung entscheiden, in welcher Region er arbeiten will.

Welche Dokumente müssen für die Anerkennung eingereicht werden?

Die zuständige Approbationsbehörde erteilt Auskunft, welche Unterlagen für die Anerkennung des Arztdiploms notwendig sind (siehe Adressen der Approbationsbehörden). Die zuständige Landesärztekammer erteilt Auskunft, welche Unterlagen für die Anerkennung des Facharztdiploms erforderlich sind (siehe Adressen der Ärztekammern).

Welche Rolle spielt die Staatsbürgerschaft bei der Erteilung der Approbation?

Seit dem Inkrafttreten des sogenannten Anerkennungsgesetzes am 1. April 2012 spielt die Staatsbürgerschaft bei der Erteilung der Approbation keine Rolle mehr.

Ärztliche Ausbildung in einem Land der Europäischen Union (EU), in Norwegen, Island, Liech tenstein oder der Schweiz absolviert. Wird das Arztdiplom anerkannt?

Eine in der EU absolvierte ärztliche Grundausbildung wird in Deutschland auf Antrag automatisch anerkannt, sofern die Qualifikation in der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG, Anhang V.1.1) aufgeführt ist, die Mindestkriterien der Richtlinie eingehalten wurden und die Ausbildung nach
dem angegebenen Stichtag begonnen wurde. Da die EU mit Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz entsprechende Verträge abgeschlossen
hat, ist eine in diesen Ländern absolvierte ärztliche Grundausbildung den Abschlüssen aus den EULändern gleichgestellt. Sofern alle weiteren Erfordernisse (Deutschkenntnisse, gesundheitliche Eignung, Straffreiheit etc.) vorliegen, erhält der Antragsteller die Approbation.

Ärztliche Ausbildung in einem EU-Land vor dem angegebenen Stichtag (vor dessen Beitritt zur

EU) begonnen. Wird Arztdiplom anerkannt? Arztdiplome aus EU-Ländern, die eine Ausbildung bescheinigen, die vor dem Stichtag begonnen wurde, werden in Deutschland anerkannt, wenn der Antragsteller zusätzlich zu seinem Diplom eine Konformitätsbescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedslandes einreicht. Aus dieser muss hervorgehen, dass seine ärztliche Ausbildung den Mindeststandards der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht. Alternativ kann der Antragsteller auch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedslandes (oder eines anderen EU-Landes) vorlegen, in der bezeugt wird, dass er in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen, vollzeitig, tatsächlich und rechtmäßig in seinem Beruf im Herkunftsmitgliedstaat tätig war.

Ärztliche Ausbildung ist zu einer Zeit begonnen, zu der das Hoheitsgebiet des jetzigen EULandes (z.B. Litauen) zum Hoheitsgebiet eines anderen Staates (z.B. Sowjetunion) gehörte.

Wird das Diplom anerkannt?
Ein solches Diplom wird nur dann in Deutschland anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Heimatlandes bescheinigt, dass das Diplom in dem jetzigen Mitgliedstaat die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf und dessen Ausübung besitzt, wie Diplome, die im jetzigen Mitgliedstaat
aktuell ausgestellt werden. Es muss zusätzlich eine Bescheinigung darüber vorgelegt werden, dass der Diplominhaber in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen, vollzeitig, tatsächlich und rechtmäßig im Hoheitsgebiet des jetzigen Mitgliedstaates ärztlich tätig war.

Wo findet man die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie im Internet?

Die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) kann unter folgendem Link abgerufen werden: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/policy_developments/legislation/index_de.htm

Ausbildung nicht in der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz absolviert. Wird das Diplom anerkannt?

Arztdiplome, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz erworben wurden, werden in Deutschland zunächst einer Gleichwertigkeitsprüfung durch die zuständige Approbationsbehörde (siehe Adressen Approbationsbehörden) unterzogen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms gegeben ist oder Unterschiede in der Ausbildung durch einschlägige Berufserfahrung oder andere anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgeglichen werden können und alle weiteren Voraussetzungen (Deutschkenntnisse, keine Straftaten, gesundheitliche Eignung etc.) vorliegen, erteilt sie die Approbation. Vertritt die zuständige Behörde die Auffassung, dass signifikante Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung des Herkunftslandes und der ärztlichen Ausbildung in Deutschland bestehen, kann sie auf das Ablegen einer Prüfung (Kenntnisprüfung) bestehen, sofern die Unterschiede in der Ausbildung nicht durch einschlägige Berufserfahrung oder andere anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können. Die Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten können weltweit erworben worden sein. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung und der Bewertung der Berufserfahrung und anderer anerkannter Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich um eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde.

Was ist eine Kenntnisprüfung?

Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf den Inhalt des deutschen Studiums. Der ausländische Arzt muss nachweisen, dass er über das gleiche Wissen verfügt, das von einheimischen Absolventen medizinischer Hochschulen verlangt wird. Seit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung am 1. Januar 2014 liegt der Schwerpunkt der Prüfung auf den Fächern Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen: Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie /Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, Rechtsfragen der ärztlichen Berufsaus-übung. Zusätzlich kann die zuständige Behörde im Vorfeld der Prüfung ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung in Deutschland und der Ausbildung des Antragstellers festgestellt hat.Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung und dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Sie kann maximal zwei Mal wiederholt werden.

Wann muss die Kenntnisprüfung abgelegt werden?

Der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung abgelegt werden muss, variiert zwischen den einzelnen Bundesländern. So erhalten ausländische Ärzte oftmals eine Berufserlaubnis zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung (maximal für 2 Jahre), bevor die Prüfung absolviert werden muss. Das Absolvieren einer solchen Vorbereitungszeit ist keine Garantie dafür, dass die Kenntnisprüfung erfolgreich gemeistert wird.
Eine gute theoretische Vorbereitung auf diese Prüfung ist deshalb sehr zu empfehlen.
Das Ableisten einer Vorbereitungszeit ist keine Voraussetzung, um zur Kenntnisprüfung zugelassen zu
werden.

Wie kann man sich auf die Kenntnisprüfung vorbereiten?

Verschiedene Institute offerieren in Deutschland Integrationskurse für ausländische Ärzte und bieten
Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung an.

Was kostet die Kenntnisprüfung?

Die Gebühren für die Kenntnisprüfung variieren zwischen den einzelnen Bundesländern. Sie liegen zwischen 245 im Saarland und 1.100 in Hessen oder Rheinland-Pfalz (siehe Gebühren Kenntnisprüfung).
Da sich die Gebühren jederzeit ändern können, wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde nach den aktuellen Prüfungsgebühren zu erkundigen.

Bezahlung bei Arbeit mit Berufserlaubnis ?

Der Marburger Bund vertritt die Auffassung, dass Anspruch auf eine tarifgerechte Bezahlung besteht, da der ausländische Arzt auch mit einer Berufserlaubnis ärztlich tätig ist. In der Praxis ist eine solche Entlohnung leider nicht immer der Fall.

Für welchen Zeitraum kann eine Berufserlaubnis maximal ausgestellt werden?

Seit dem 1. April 2012 wird eine Berufserlaubnis nur noch für maximal 2 Jahre ausgestellt. Eine Erteilung oder Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung möglich. Aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist sie auch
nur dann zulässig, wenn ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen ist. Die Berufserlaubnis wird in
diesem Fall auf das jeweilige Fachgebiet beschränkt.

Welche sprachlichen Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Approbation erfüllt sein?

Eine Grundvoraussetzung, die jeder ausländische Arzt erfüllen muss, der in Deutschland tätig werden
möchte, ist der
Nachweis von angemessenen Deutschkenntnissen. Der Arzt muss die Behörde kontaktieren, in deren Einzugsbereich er seine Arbeit aufnehmen will (siehe Adressen der Approbationsbehörden). Die zuständige Behörde entscheidet, welches Niveau sie fordert und welche Zertifikate/Nachweise sie anerkennt.
Mit dem Ziel, eine Vereinheitlichung der Anforderungen herzustellen, hat sich die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) im Juni 2014 auf Eckpunkte für die erforderlichen Deutschkenntnisse verständigt. Man
einigte sich unter anderem darauf, dass ausländische Ärzte mindestens über das
allgemeinsprachliche
Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen (GER) verfügen müssen.
Zusätzlich ist ein spezieller Fachsprachentest zu absolvieren, der sich am Niveau C1 des GER orientieren soll. Nähere Informationen hierzu sind auf folgender Website zu finden:
https://www.gmkonline.de/documents/TOP73BerichtP_Oeffentl_Bereich.pdf
Eine Übersicht über die Umsetzung des GMK Beschlusses, der rechtlich nicht bindend ist, finden man
hier: Deutschkenntnisse – Anforderungen in den Bundesländern für die Approbationserteilung). Da sich
die Anforderungen jederzeit ändern können, wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Approbationsbehörde nach den aktuellen Bestimmungen zu erkundigen.

Welche sprachlichen Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Berufserlaubnis erfüllt sein?

In den meisten Bundesländern sind an die Erteilung der Berufserlaubnis dieselben sprachlichen Anforderungen geknüpft wie an die Approbationserteilung (siehe Frage 18).  Prüfungszertifikat B2 (GER) eines anerkannten Sprachinstituts (Der Fachsprachentest der Ärztekammer nachgereicht werden.)
–>C1!!!
Berlin: Prüfungszertifikat B2 (GER) von telc, Goethe-Institut oder TestDaF
Bremen: Prüfungszertifikat B2 (GER) eines anerkannten Sprachinstituts und persönliche Vorsprache bei
der Behörde
Hamburg: Prüfungszertifikat B2 (GER) eines anerkannten Sprachinstituts
Da sich die Anforderungen jederzeit ändern können und in begründeten Ausnahmefällen auch Abweichungen möglich sind, wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Approbationsbehörde nach
den aktuellen Bestimmungen zu erkundigen.

Was kostet die Fachsprachenprüfung C1?

Die Gebühren für die Fachsprachenprüfungen C1 variieren zwischen den einzelnen Anbietern. Sie liegen
derzeit zwischen ca.
150 für das telc-Zertifikat Deutsch B2-C1 Medizin und 450 für die Fachsprachenprüfung der Landesärztekammer Hamburg (siehe Gebühren Fachsprachenprüfung).
Da sich die Gebühren jederzeit ändern können, wird dringend empfohlen, sich beim zuständigen Anbieter nach dem aktuellen Stand zu erkundigen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie den Anbieter nicht frei
wählen können, sondern die Sprachanforderungen der jeweils zuständigen Approbationsbehörde erfüllen müssen (siehe Frage 18).

Welche Organisation ist für die Weiterbildung zum Facharzt zuständig?

Für alle Angelegenheiten ärztlicher Weiterbildung sind die Landesärztekammern als Körperschaften öffentlichen Rechts zuständig. Für jeden Arzt ist immer nur die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er ist.

Tätig mit Berufserlaubnis in Deutschland. Können die Zeiten ärztlicher Tätigkeit mit einer Ber rufserlaubnis später auf die Weiterbildung zum Facharzt angerechnet werden?

Die Berufserlaubnis wird Ärzten erteilt, bei denen wesentliche Unterschiede in der ärztlichen Grundausbildung im Vergleich zur deutschen ärztlichen Grundausbildung festgestellt worden sind oder bei denen die Feststellung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung noch nicht erfolgt ist. Die Berufserlaubnis soll hauptsächlich der praktischen Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung dienen. Einige
Landesärztekammern erkennen derzeit noch Zeiten, in denen der Arzt mit einer Berufserlaubnis tätig
war, auf die Weiterbildung an, sofern die Grundsätze der Weiterbildungsordnung
eingehalten worden
sind. Andere Landesärztekammern verlangen,
dass zunächst die Approbation vorliegt, bevor mit der
Weiterbildung
begonnen werden kann. Auskünfte über das Verfahren und Übergangsregelungen erteilen die jeweiligen Landesärztekammern.
Die Richtlinie 2013/55/EU musste bis zum 18. Januar 2016 in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
In dieser Richtlinie ist vorgesehen, dass die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung eine abgeschlossene ärztliche Grundausbildung voraussetzt, die mindestens 5 Jahre und 5.500 Stunden theoretischer
und praktischer Ausbildung umfasst und als gültig anerkannt worden ist.

Muss man sich bei der Landesärztekammer anmelden?

Ja, alle in Deutschland tätigen Ärzte müssen Mitglied der zuständigen Landesärztekammern sein. Dies
gilt sowohl für Ärzte während der Weiterbildung als auch für Fachärzte.
Verfahrensablauf
Im Antragsverfahren auf Approbation als Ärztin/Arzt ergeben sich keine Änderungen. Die Antragsbearbeitung auf Erteilung der Approbation erfolgt beim Regierungspräsidium Stuttgart. Das Regierungsprä-
sidium Stuttgart prüft die Unterlagen und übermittelt in den Fällen, in denen eine Fachsprachenprüfung
notwendig ist, die erforderlichen Daten des Prüfungskandidaten an die Landesärztekammer BadenWürttemberg. Eine persönliche Anmeldung für die Fachsprachenprüfungbei einer Bezirksärztekammer
ist daher nicht notwendig.
Nachdem die Landesärztekammer die Daten des Antragstellers vom Regierungspräsidium erhalten hat,
werden die Daten erfasst und an die Bezirksärztekammer weitergeleitet. Von der zuständigen Bezirksärztekammer erhalten die Prüfungsteilnehmer umgehend eine Eingangsbestätigung und eine Gebührenbescheid zugeschickt. Erst nach Erhalt der Gebühr für die Fachsprachenprüfung in Höhe von 350 Euro wird
dem Prüfling eine Einladung zur Fachsprachenprüfung zugeschickt.
Weitere Informationen
Weitere Quellen:
Deutsche Approbation für ausländische Ärzte
Damit eine deutsche Approbation erteilt wird, muss zunächst eine Gleichwertigkeit (Kenntnisstandprü-
fung) des im Ausland abgeschlossenen Studiums festgestellt werden. Dies ist in der Regel bei Nicht-EU-
/EWR-Staaten nicht der Fall – muss jedoch von der zuständigen Behörde individuell überprüft werden.
Sollte keine Gleichwertigkeit festgestellt werden können, dann bleibt dem Mediziner nur der Weg über
die Berufserlaubnis. Diese wird befristet für bis zu zwei Jahre ausgestellt. Während dieser Zeit wird normalerweise die Gleichwertigkeitsprüfung abgelegt. Sollte diese erfolgreich abgelegt werden, so wird
normalerweise die deutsche Approbation ausgestellt.
Seit der Gesetzesänderung am 01. April 2012 kam es in Deutschland zu einem bemerkenswerten Anstieg an medizinischen Bewerbern aus Drittländern. Dies hat zur Folge, dass es für jeden einzelnen

Bewerber sehr schwierig ist, eine Anstellung zu finden. Obwohl für eine Berufserlaubnis damals nur ein B2-Zertifikat erworben werden musste, ist dies für eine Anstellung nicht mehr ausreichend, weil seit Juni 2014 ein Zertifikat C1 Fachsprachkenntnis Medizin erforderlich ist. Allerdings gibt es zwischen den Bundesländern Unterschiede bei der Überprüfung der Fachsprachkenntnisse. Je nach Bundesland kann dies entweder bei einem Sprachtest der jeweiligen Ärztekammer oder durch
den Patientenkommunikationstest von „Freiburg International Academy“, Goethe/TELC-Prüfungen für Mediziner auf C1-Niveau, allgemeinen C1-Prüfung, usw. nachgewiesen werden. Die Chancen einen Arbeitsvertrag zu bekommen, steigen ab folgenden Voraussetzungen:
Minimum 5 Jahre Berufserfahrung als Arzt im Krankenhaus/Praxis
C1 Zertifikat allgemeine Sprache oder höher (C2)
Bei Bewerbern aus Drittländern, die diese Anforderungen noch nicht erfüllen können, liegt die Wahrscheinlichkeit auf eine Festanstellung bei deutlich weniger als 5%.
Übersicht bezüglich Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis
Alle ausländischen Arbeitnehmer, die in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, benötigen eine gültige Arbeitsgenehmigung, die sie zusammen mit der Aufenthaltsgenehmigung über die
AUSLÄNDERBEHÖRDE erhalten
(Titel + Arbeitgenehmigung)
AUSNAHMEN:
1. Inhaber einer Unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
2. Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung
3. EU/EWR Staatsangehörige wie nachfolgend aufgeführt:
EU-Staaten alt: Niederlande. Belgien, Luxemburg, Großbritannien, Irland, Frankreich, Spanien, Portugal,
Österreich, Italien, Griechenland, Dänemark, Finnland, Schweden. Diese Staatsangehörigen benötigen
weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis
EU-Staaten neu: Malta, Zypern (Griechisch-Süd). Werden wie die „alten“ EU-Staaten behandelt. Das bedeutet, diese Staatsangehörigen benötigen weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis
EU-Staaten seit 1.5. 2004: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn Slowenien,
EU-Staaten seit 1.1. 2007: Rumänien, Bulgarien. Diese Staatsangehörigen benötigen keine Aufenthaltserlaubnis mehr (grundsätzlich Freizügigkeit), jedoch weiterhin eine Arbeitserlaubnis, die über die
AGENTUR FÜR ARBEIT zu beantragen ist.


4. Sonderregelung SCHWEIZ:
Seitdem 01.01.2002 sind Schweizer Bürger im Sinne der Freizügigkeitsregelung den EU-Bürgern gleichgestellt und unterliegen deshalb nicht mehr der Arbeitsgenehmigungspflicht (§ 284 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1SGB III) in Deutschtand. Grundlage ist eine bilaterale Vereinbarung der EU mit der Schweiz. Schweizer
können auf Antrag beim Regierungspräsidium eine Approbationsurkunde erhalten.
Wichtiger Hinweis: Zusammenfassung ist Gegenstand von öffentlichen Publikationen. Es wird keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, sondern ist als reine Orientierungshilfe zu
werten.

 

Quelle: VINZENZ VON PAUL HOSPITAL gGMBH

Einstufungstest

Mit unserem kostenlosen Einstufungstest können Sie Ihr Deutschniveau schnell und einfach überprüfen. Unsere Lehrmethode